Recht auf Inklusion

(3) …. „Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“

(Artikel 3, Grundgesetz)

Menschen mit Behinderung haben ein Recht auf umfassende Teilhabe.

Die zentrale Idee der UN-Behindertenrechtskonvention ist die Inklusion. Sie bedeutet, dass Menschen mit und ohne Behinderungen von Anfang an gemeinsam in allen Lebensbereichen selbstbestimmt leben und zusammenleben. Inklusion ist ein permanenter Prozess, der nicht nur von den Gesetzgebern vorangetrieben wird, sondern von allen Mitgliedern der Gesellschaft gestaltet werden muss. Sie geschieht nicht von selbst und nicht einseitig, sie muss von allen gelebt und geleistet werden.